Satzung

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§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Musikwerkstatt Kreativ e.V.“ 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. 
  3. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen.
  4. Gründungsdatum des Vereins ist der 25. April 2019 sein.
  5. Der Verein ist eine überregionale Einrichtung mit Standort Bremerhaven.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
  2. Der Verein ist eine Bildungseinrichtung und dient der Pflege und Förderung europäischer Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt Musik. Menschen aller Altersstufen, aller Bildung, aller Sprachen, aller kultureller und sozialer Herkunft haben hier die Möglichkeit an kultureller- und musikalischer Aus- und Weiterbildung teilzuhaben. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
    1. Früherziehung und musikalische Grundausbildung,
    2. Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen für das Laien- und Liebhabermusizieren durch Einzel- oder Gruppenunterricht sowie Ensemblearbeit und Instrumentenbau.
    3. Begabtenförderung und vorbereitende berufliche Ausbildung nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM),
    4. Schülervorspiele, Auftritte/Konzerte und Mitgestaltung des kulturellen und musikalischen Lebens der Stadt Bremerhaven sowie der Gemeinden im Einzugsgebiet.
    5. Innerhalb des Vereinsgebietes soll die Musikwerkstatt Kreativ ein ausgewogenes Unterrichtsangebot anbieten, die aufgabenorientierte Kooperation mit den örtlichen und überregionalen Krippen, Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen pflegen und mit den musiktreibenden Vereinen und Einrichtungen zur Entwicklung und Gestaltung des öffentlichen Musiklebens beitragen.
    6. Dem Verein ist es wichtig sich allen Bevölkerungsschichten zu öffnen, auch mit neuer und fremder Musik, neuen und seltenen Instrumenten, neuen Rhythmen, technischen Neuerungen und neuen pädagogischen Methoden.
    7. Soziale Projekte sollen gefördert werden. Gerade benachteilige Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen durch die Förderung des Vereins die Chance erhalten am kulturellen Leben teilzuhaben.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

  1. Mitglied werden können alle, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. 
  2. Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen erwerben. 
  3. Der Beitritt ist jederzeit möglich. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. Durch Austritt – schriftlich an den Vorstand mit Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Vereinsjahresende.
    2. Durch Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
    3. Durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
    4. Durch Tod natürlicher Personen oder bei juristischen Personen durch Auflösung der betreffenden Institution.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, Beirat und der Vorstand.
  2. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich. Eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des steuerfreien Betrags nach §3 Nr. 26 EstG in der jeweils gültigen Fassung kann auf Antrag erstattet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die per Vollmacht an den 1. Vorsitzenden übertragen werden kann.
  2. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail oder postalisch.
  3. In gleicher Weise kann der Vorstand im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
  4. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, welche zuvor vom Vorstand festgesetzt worden ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beantragen.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, dass diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit oder Beschlussfähigkeit vorschreiben.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.  Der Protokollführer wird zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  8. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Vorsitzenden, stellvertretend durch dessen Vertreter zu unterzeichnen.

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.        Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7   Beirat

  1. Der Verein bildet einen Beirat, der die Aktivitäten des Vereins begleitet und in besonderem Maße den Bezug zur Öffentlichkeit herstellt.
  2. Die Mitglieder des Beirats sollen die gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen repräsentieren. Sie werden durch den Vorstand berufen.
  3. Vornehmliche Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • Dem Vorsitzenden
    • Mindestens zwei, maximal vier stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder bestellt werden, die natürliche Personen sind. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen restliche Amtszeit vom Vorstand   ein Nachfolger bestimmt werden.
  3. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Von den Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand obliegt ebenfalls die Verwaltung des Vereinsvermögens und er hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
  4. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins. 
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.   Auslagen und Reisekosten werden ersetzt. In alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die jeweils eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter.
  7. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Wenn sich nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds kein Nachfolger findet, bleibt das noch amtierende Vorstandsmitglied      so lange im Amt, bis sich ein Nachfolger gefunden hat.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 9    KASSENPRÜFUNG

  1. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer des Vereins durchzuführen.
  2. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.                                                                                                          In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen die Kassenprüfung nicht vornehmen.

§ 10    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Bremerhaven und den Landkreis Cuxhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der  Musikerziehung in den Kindertagesstätten und Schulen) zu verwenden haben.

§ 11   Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Bremerhaven.
  2. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein lediglich mit seinem Vereinsvermögen.

Bremerhaven, den 25.04.2019